Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Mit § 167 Abs. 2, Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) – Prävention – betont der Gesetzgeber die Verbindung von Rehabilitation und Prävention, um möglichst frühzeitig erkrankungsbedingte Gefährdungen des Arbeitsverhältnisses zu beheben und so den dauerhaften Verbleib eines Mitarbeitenden in seinem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement für Mitarbeitende einzuführen, die innerhalb der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Diese Forderung besteht unabhängig davon, ob die/der betroffene Mitarbeitende schwerbehindert ist oder nicht.

Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Mitarbeitenden die Möglichkeiten erörtert, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Soweit erforderlich sind Betriebsärzte hinzuzuziehen.

Unabhängig von der o.g. gesetzlichen Vorgabe hat jede/r Mitarbeitende/r die Möglichkeit das Betriebliche Eingliederungsmanagement bei persönlicher dauerhafter gesundheitlicher Einschränkung bzw. der o.g. bestehenden Arbeitsunfähigkeit, selber aktiv zu initiieren. Hierzu wendet sie / er sich persönlich an die / den Eingliederungsmanager/in.

Erklärvideo Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM

Kontakt

Diakon Michael GraeskePersonalmanagement


Betriebliches Eingliederungsmanagement

Zur Kirche 2
32549 Bad Oeynhausen

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